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Ein Wohnungsmieter hat auch dann einen Anspruch auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung, wenn er in früheren Abrechnungsperioden die Zählerablesung behindert hat. Allein die Erschwerung oder Verhinderung der Verbrauchserfassung befreit den Vermieter nicht von seiner Pflicht eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter auf
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf
Der Anspruch des Mieters sei nicht deshalb ausgeschlossen, so das Amtsgericht, weil er die Abrechnung durch sein Verhalten erschwert oder verhindert habe. Denn zum einen stehe nicht fest, dass der Kläger eine Ablesung im Jahr 2015 behindert habe. Zum anderen komme bei den erfassten Verbräuchen eine Schätzung in Betracht, soweit die Vermieter tatsächlich keinen Zutritt zu den Verbrauchserfassungsgeräten gehabt haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2018
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2018, 721/rb)
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Dokument-Nr. 26726
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