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Ist die Maschine des unmittelbaren Vorflugs von einem Blitzschlag betroffen und sind umfangreiche Reparaturen notwendig, besteht für einen davon betroffenen Fluggast kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main konnte im November 2015 nicht wie geplant starten, da die Maschine während des Landeanflugs auf Punta Cana von einem
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm stehe kein Anspruch auf eine
Eine durch einen
Die Tatsachse, dass
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem nicht darauf angekommen, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 153/rb)
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Dokument-Nr. 24592
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