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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 11.04.2015
3 C 2273/13 (33) -

Flugverspätung aufgrund medizinischen Notfalls auf Vorflug schließt Ausgleichszahlung aus

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil während des Vorflugs ein medizinischer Notfall eingetreten war und die Maschine daher zwischenlanden musste, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO). Denn die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall startete eine Maschine von Las Vegas bereits verspätet, was zu einer Ankunftsverspätung von drei Stunden am Zielflughafen Frankfurt a.M. führte. Mehrere Fluggäste klagten daraufhin auf Ausgleichszahlungen. Hintergrund der Verspätung war, dass ein Passagier während des Vorflugs von Frankfurt a.M. nach Las Vegas das Bewusstsein verloren hatte. Ein an Bord befindlicher Notarzt stellte ein Herzkammerflimmern fest. Angesichts der großen Herzinfarktgefahr musste das Flugzeug zwischenlanden, damit der Passagier in ein Krankenhaus gebracht werden konnte.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen die klagenden Fluggäste. Ihnen habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der Flugverspätung zugestanden, da sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe berufen können.

Außergewöhnlicher Umstand wegen medizinischen Notfalls

Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO entfalle der Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies sei hier angesichts des medizinischen Notfalls der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2016
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2016, 88/rb)

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