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Ein verschwitzter Fluggast, der wegen seines strengen Geruchs aus einem Urlaubsflieger geworfen wurde, hat Anspruch auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihm Schadensersatz in Höhe von rund 260,- EUR zu.
Lesetipp - refrago:
Im Jahre 2005 wollte der Urlauber (ein Rechtsanwalt) von Hawaii nach Düsseldorf zurückfliegen. Kurz vor dem Start beschwerte sich aber eine Sitznachbarin über den extremen Körpergeruch des Mannes. Weil die Koffer schon verstaut waren, konnte er sich kein neues frisches Hemd anziehen. Die freundlichen Stewardessen der British Airways Maschine baten den Mann eindringlich die Maschine zu verlassen und verwiesen auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von British Airways. Danach dürfen Fluggäste mit extremen Körpergeruch vom Flug ausgeschlossen werden. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf klagte der Mann wegen entgangener Urlaubsfreuden, Verdienstausfall und weil er mit einer späteren Maschine fliegen musste und deshalb eine Übernachtung nötig wurde, auf die Kosten für diese zusätzliche Übernachtung - insgesamt auf Schadensersatz in Höhe von 2.200,- EUR.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Fluggesellschaft in Höhe der Hotelkosten von 259,25 EUR. Eine Entschädigung für Verdienstausfall und entgangene Urlaubsfreuden erhielt der Urlauber nicht.
In erster Instanz vor dem Düsseldorfer Amtsgericht war der Urlauber mit seiner Klage noch komplett unterlegen. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Britisch Airways vorsähen, dass Fluggäste mit extremem Körpergeruch vom Flug ausgeschlossen werden könnten.
Auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war der Urlauber zunächst aus formalen Gründen unterlegen, weil er zu einem mündlichen Verhandlungstermin am 15.11.2006 nicht erschienen war. Es erging daher ein Versäumnisurteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2006). Dem Gericht reichte die telefonische Entschuldigung des Klägers, er habe im Stau gestanden, nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2007
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 3822
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