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Wird ein Urlauber während einer Kreuzfahrt grundlos unter Quarantäne gestellt, so stellt dies grundsätzlich einen Reisemangel dar. Dies kann einen Anspruch auf Reisepreisminderung sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude begründen. Ein Minderungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Urlauber es unterlässt, den Reiseveranstalter über die fehlende Erkrankung zu informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Flusskreuzfahrt im September 2013 wurde ein Ehepaar wegen einer angeblichen Magen-Darm-Infektion über mehrere Tage unter
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen das Ehepaar. Ihm habe kein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe dem Ehepaar auch kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f BGB zugestanden. Zwar werde eine Reise erheblich beeinträchtigt, wenn grundlos Quarantänemaßnahmen verhängt werden. Die Beweisaufnahme habe jedoch gezeigt, dass von einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 13/rb)
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Dokument-Nr. 22340
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