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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 10.12.2014
47 C 210/14 -

Magen-Darm-Erkrankung eines Kreuz­fahrt­passagiers stellt keinen Reisemangel dar

Durch Erkrankung verwirklicht sich lediglich allgemeines Lebensrisiko

Leidet ein Kreuzfahrtpassagier an einer Magen-Darm-Erkrankung, so stellt dies keinen Reisemangel dar. Vielmehr verwirklicht sich dadurch nur das allgemeine Lebensrisiko. Der Kreuzfahrtpassagier kann daher weder eine Reise­preis­rück­zahlung noch Schadenersatz verlangen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wenige Tage nach dem Beginn einer Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer im Mai 2014 litt ein Passagier unter starker Übelkeit, Magenschmerzen und Durchfall. Nach einer ärztlichen Untersuchung wurde eine Gastroenteritis diagnostiziert. Der Passagier musste daraufhin für 24 Stunden isoliert liegen. Im Anschluss daran litt die Ehefrau des Passagiers drei Tage lang an Übelkeit. Das Ehepaar konnte aufgrund der Magen-Darm-Erkrankung an zwei Tagen nicht an Landgängen teilnehmen. Die Reiseveranstalterin zahlte dem Ehepaar aufgrund der Unannehmlichkeiten einen Betrag von 200 EUR. Dem Ehemann war dies jedoch zu wenig und er erhob daher Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von fast 3.000 EUR und auf Erstattung der Arztkosten in Höhe von ca. 190 EUR.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Erstattung der Arztkosten

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Erstattung der Arztkosten zugestanden. Denn die Magen-Darm-Erkrankung habe keinen Reisemangel dargestellt. Vielmehr habe sich dadurch lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Auch die Undurchführbarkeit der Landgänge habe keinen Reisemangel begründet. Denn der Grund dafür habe in der Erkrankung des Klägers und seiner Ehefrau gelegen und nicht in einer Schlechtleistung der Reiseveranstalterin.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2015, 88/rb)

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