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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 04.04.2012
47 C 299/11 -

Reiseverkürzung aufgrund eines Fluglotsenstreiks berechtigt zur Reisepreisminderung

Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund vertaner Urlaubsfreude

Verkürzt sich die Reise aufgrund eines verspäteten Hinflugs wegen eines Fluglotsenstreiks, so besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung. Ein Anspruch auf Ersatzzahlung wegen entgangener Urlaubsfreude besteht hingegen nicht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrt. Darin enthalten war auch der Rückflug mit einem Rail & Fly Ticket. Ziel waren die Kanarischen Inseln und Madeira. Der Hinflug sollte um 9.50 Uhr starten. Aufgrund eines Fluglotsenstreiks in Spanien startete das Flugzeug erst um 19.00 Uhr, so dass das Schiff erst einen Abend später ablegen konnte. Hierdurch kam es zu einer Änderung der Reiseroute. Des Weiteren verspätete sich der Rückflug um zwei Stunden, so dass der Kläger seinen Anschlusszug verpasste und von seinem Sohn nach Hause gefahren werden musste. Der Kläger machte nunmehr folgendes geltend: Eine Minderung des Reisepreises, wegen fehlender Reiseleitung und mangels Information durch die Beklagte am Abflughafen und wegen der Verkürzung der Reise sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit und wegen der durch den verspäteten Rückflug entstandenen Fahrtkosten.

Minderungsanspruch wegen Verkürzung der Reise bestand

Das Amtsgericht Rostock entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises im Zusammenhang mit dem verspäteten Hinflug und der Verkürzung der Reise hatte. Dabei ist ab der fünften Verspätungsstunde von einer Quote in Höhe von 5 % des Tagespreises je Stunde auszugehen. Ausgehend von der geplanten Startzeit und der tatsächlichen Startzeit berechnete sich die Minderung mit sechs Stunden. Die angefangene zehnte Stunde war bei der Berechnung des Minderungsanspruches mit zu berücksichtigen.

Keine weiteren Minderungsansprüche

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass ein Minderungsanspruch wegen fehlender Reiseleitung und mangels Information durch die Beklagte am Abflughafen nicht bestand. In dem Fall war nicht ersichtlich, welche geschuldeten Leistungen die Beklagte nicht erbrachte. Persönliche Vorstellungen über die Betreuung am Flughafen rechtfertigten alleine keine Feststellung eines Mangels.

Schadenersatzforderung unbegründet

Ebenfalls kam nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner bzw. entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 651 f Abs. 1 BGB eine Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Die Verkürzung der Reise beruhte jedoch auf den Fluglotsenstreik. Diesen hatte die Beklagte jedoch nicht zu vertreten.

Keine Erstattung der Fahrtkosten

Nach Ansicht des Amtsgerichts war die Forderung auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem verspäteten Rückflug entstandenen Fahrtkosten ebenso unbegründet. Voraussetzung wäre ein Mangel der Reise im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Ein solcher lag hier hingegen nicht vor. Die Verspätung des Fluges um zwei Stunden stellte noch keinen Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit dar. Hinzu kam, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Buchung des Rail & Fly Tickets keine bestimmte Zugverbindung für die Rückfahrt schuldete.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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