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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 15.11.2013
47 C 243/13 -

Nichtanlaufen eines Hafens während einer Kreuzfahrt stellt Reisemangel dar

Kreuzfahrtreisende haben Anspruch auf Reisepreisminderung

Wird während einer Kreuzfahrt ein Hafen entgegen der Planung nicht angesteuert, so liegt darin ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Ein Kreuzfahrtreisender hat daher Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten wurde der Hafen Port Said während einer siebentägigen Mittelmeerkreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod Israel an. Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Für sie sei das Ansteuern des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund für die Kreuzfahrtreise gewesen. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden ein Betrag von 200 EUR. Die zwei Kreuzfahrtreisenden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten daher auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 % sowie auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Zwar habe die Abweichung von der geplanten Reiseroute einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dargestellt. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung über den bereits gezahlten Betrag hinaus habe aber dennoch nicht bestanden. Bei der Minderung des Reisepreises werde ausgehend vom Gesamtreisepreis ein Tagesgesamtpreis zugrunde gelegt. Von diesem werde ein prozentualer Abschlag vorgenommen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage multipliziert wird. Der Gesamtreisepreis habe hier 2.298 EUR betragen. Dies habe einen Tagesreisepreis von 328,26 EUR ergeben. Die geforderten 60 % des Tagesreisepreises haben aber unter den bereits gezahlten Betrag von 200 EUR gelegen. Ein weiterer Anspruch auf Reisepreisminderung habe daher nicht bestanden.

Anspruch auf Schadenersatz bestand ebenfalls nicht

Zudem habe nach Ansicht des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen entgangener Urlaubsfreude bestanden. Denn weder sei die Kreuzfahrtreise vereitelt noch sei sie erheblich beeinträchtigt worden. Von einer erheblichen Beeinträchtigung könne nicht gesprochen werden, da lediglich ein Tag der siebentägigen Reise betroffen war. Der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt sei daher nicht beeinträchtigt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 99/rb)

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