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Amtsgericht Rheine, Urteil vom 27.03.2013
14 C 230/11 -

Kein Recht zur Mietminderung bei fehlenden Fußleisten in einem Wohnraum

Lediglich geringe ästhetische Beeinträchtigung rechtfertigt keine Mietminderung

Fehlen in einem Raum der Wohnung die Fußleisten, so liegt nur eine geringe ästhetische Beeinträchtigung vor. Ein Recht zur Mietminderung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheine hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da in einem Raum der Wohnung die Fußleisten fehlten. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung wegen der fehlenden Fußleisten zugestanden. Denn fehlen Fußleisten nur in einem Raum der Wohnung, werde dadurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt. So habe die Mieterin die Wohnung ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder ihrer alltäglichen Gewohnheiten nutzen können. Es habe vielmehr nur eine geringe ästhetische Beeinträchtigung vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 375Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 375

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