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Vermieter, die Anspruch auf eine Mietsicherheit (Mietkaution) haben, müssen diesen Anspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Vermieter und Mieter im Mietvertrag eine Mietkaution in Höhe von 13.050,- EUR vereinbart. Sie sollte fällig werden, wenn der Mieter die Räumlichkeiten in Besitz genommen hatte (hier im September 2002). Mit einem Schreiben vom 27.10.2004 mahnte der Vermieter die Kaution beim Mieter an. Der Mieter bestritt, jemals dieses Schreiben erhalten zu haben. Der Vermieter erhob am 27.12.2006 Klage, mit der er die Zahlung gerichtlich durchsetzen wollte. Das Landgericht Darmstadt wies diese Klage ab.
Die Richter führten aus, dass der Kautionsanspruch verjährt sei. Die
Das Gericht legte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB zugrunde und errechnete, dass die
Dem Vermieter half auch sein Schreiben vom 27.10.2004 nicht weiter. Abgesehen davon, dass der Mieter den Zugang dieses Schreibens bestritten hatte und der Vermieter den Zugang des Schreibens insoweit hätte beweisen müssen, wäre das Schreiben nicht geeignet gewesen, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5544
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