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Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 14.09.2011
8 C 1715/11 -

Anbringung einer Satellitenschüssel vom Grundrecht geschützt

Der Mieter muss sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten können

Das laut Mietvertrag untersagte Anbringen einer Satellitenschüssel am Gebäude oder auf dem Grundstück des Vermieters kann im Einzelfall genehmigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Interesse des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, höher bewertet wird als das Interesse des Vermieters, die Anbringung einer Satellitenanlage zu untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne durch einen Mieter unterbinden, da ein entsprechendes Verbot Bestandteil des Mietvertrags war. Der Mieter klagte gegen diese Restriktion mit der Begründung, er könne das Programm seines Herkunftslandes nicht über andere zusätzliche digitale Kabelprogramm empfangen.

Satellitenanlage darf nicht ausnahmslos verboten werden

Der Vermieter habe gemäß § 541 BGB keinen Anspruch auf Beseitigung der im Garten aufgestellten Satellitenschüssel, da ein vertragswidriger Zustand, wie ihn der Paragraph vorsehe, durch die Satellitenschüssel nicht vorliege. Das Aufstellen einer Satellitenschüssel sei vertragswidrig, wenn es sich nicht im Rahmen des dem Mieter gemäß § 535, Abs. 1 BGB zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs halte. Der vertragsgemäße Gebrauch sei grundsätzlich Sache der Verabredung zwischen Mieter und Vermieter. Im vorliegenden Fall enthalte der Vertag die Regelung, dass das Aufstellen, Aufhängen und Anbringen von Antennen und Schüsseln nicht gestattet ist. Diese Vereinbarung sei jedoch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handele, die einer inhaltlichen Prüfung nicht standhalte. Die Regelung untersage eine Anbringung immer und ausnahmslos, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.

Abwägung der Grundrechte von Mieter und Vermieter notwendig

Jedoch müsse gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass gleichermaßen das Grundrecht des Vermieters gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sei, wenn von ihm verlangt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Demnach müsse eine Abwägung beider Interessen unter besonderer Berücksichtigung des konkreten vorliegenden Einzelfalls stattfinden.

Mieter hat Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes

Nach Auffassung des Gerichts sei durch die Satellitenschüssel keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu befürchten, da sie an unauffälliger Stelle in unauffälliger Farbe angebracht wäre. So gehe selbst von einer Wäschespinne oder einem bunten Sonnenschirm keine geringere Beeinträchtigung aus, gegen die ein Vermieter auch nicht klagen könne. Der ausländische Mieter habe hingegen ein Recht auf Empfang von Programmen seines Herkunftslandes, das nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden könne. Das Interesse des Mieters am Empfang weiterer Programme sei damit höher zu bewerten als das Interesse des Vermieters, sein Eigentum von der Satellitenanlage frei zu halten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (vt/st)

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