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Wenn ein ausländischer Mitbürger über das Kabelfernsehen mehrere Programme in seiner Sprache empfangen kann, muss er sich hiermit begnügen. Er kann nicht verlangen, dass die Eigentümerversammlung ihm die Zustimmung zur Installation einer Satellitenantenne erteilt. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im Fall besaß ein Mann türkischer Herkunft eine Eigentumswohnung, die er selbst bewohnte. In seiner Loggia oder auf dem Dach des Hauses, das an ein
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied. Der Mann habe keinen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Errichtung der
Die Installation der
Hier seien die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), das dem Mann einen Anspruch auf Zustimmung zur beabsichtigten Installation gebe, wenn er in seinen Grundrechten verletzt werde. Es sei aber herrschende Ansicht in der Rechtsprechung, dass es regelmäßig zumutbar sei, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache des Heimatlandes des Wohnungseigentümers oder -mieters bestünde (BGH, Urt. v. 02.03.2005; LG Arnsberg, Urt. v. 19.10.2004; LG München I, Beschl. v. 11.07.2005; LG Coburg, Urt. v. 10.08.2001). Über das
WEG § 14, WEG § 22, GG Art. 5 Abs. 1
1. Einem Wohnungseigentümer ausländischer Herkunft ist es regelmäßig zumutbar, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache seines Herkunftlandes besteht.
2. Die Errichtung einer Parabolantenne stellt - unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz - eine bauliche Veränderung dar.
3. Das Recht der Wohnungseigentümer zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen würde durch eine gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dem Entscheidungsgegenstand unterlaufen.
4. Die Wohnungseigentümer können aufgrund ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit auch erneut über eine schon geregelte Angelegenheit beschließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3591
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