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Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 10.07.2023
17 C 24/23 -

Bei widersprüchlichen Flächenangaben in Heiz­kosten­abrechnungen besteht kein Anspruch auf Nachzahlung

Ungereimtheiten in Heiz­kosten­abrechnungen gehen zu Lasten des Vermieters

Enthalten die Heiz­kosten­abrechnungen unterschiedlicher Jahre widersprüchliche Flächenangaben, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung. Ungereimtheiten in den Abrechnungen gehen zu Lasten des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Recklinghausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung im Ruhrgebiet erhielten in den Jahren 2020 und 2021 Heizkostenabrechnungen mit unterschiedlichen Flächenangaben. Während in der Abrechnung aus dem Jahr 2020 eine Fläche von 2.208 qm genannt wurde, lag der Abrechnung aus dem Jahr 2021 eine Fläche von 1.004,80 qm zugrunde. Da sich die Mieter aus diesem Grund weigerten die Nachzahlungen zu leisten, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aus Heizkostenabrechnungen

Das Amtsgericht Recklinghausen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen aus den Heizkostenabrechnungen zu. Denn die Abrechnungen beinhalten nicht aufklärbare Widersprüchlichkeiten zu der Gesamtfläche. Derartige Ungereimtheiten gehen zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Vermieterin.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2024
Quelle: Amtsgericht Recklinghausen, ra-online (zt/WuM 2024, 175/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 175Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 175

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