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Werden die Heizkosten gemäß § 556 a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche abgerechnet, so ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Es kommt nicht auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche an oder ob die vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen mehr als 10 % abweicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ergaben die Heizkostenabrechnungen für eine Kölner Wohnung für die Jahre 2013 und 2014 jeweils ein Guthaben. Die Vermieterin zog für die Abrechnungen die tatsächliche
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts stehen den Mietern über die Heizkostenabrechnungen hinausgehende Guthaben nicht zu. Denn maßgebend für die Abrechnungen sei jeweils die tatsächliche Wohnfläche. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gingen sie davon aus, dass erst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % die tatsächliche
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Der Vermieterin stehe nach § 535 Abs. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu. Den Mietern habe weitere, über die Abrechnungen hinausgehende Guthaben nicht zugestanden. Die Vermieterin habe die Heizkosten zutreffend auf Grundlage der tatsächlich beheizten Flächen abgerechnet. Der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei keiner Bedeutung beizumessen.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06) erst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % die tatsächliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26157
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