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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22.02.2001
26 C 76/00 -

Hundegebell, Lärm und Gestank: Mieter muss Wohnung räumen

Nachhaltige Störung des Hausfriedens als Kündigungsgrund / Fortführung des Mietverhältnisses für andere Mieter unzumutbar

Eine Kündigung ist begründet, wenn die Belästigung durch den betreffenden Mieter einen für die anderen Mieter eines Hauses unzumutbaren Zustand darstellt. Dabei kann der Vermieter die sofortige Herausgabe ohne Einhaltung einer Frist verlangen, wenn die Belästigung bereits längere Zeit andauert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall kündigte eine Vermieterin ihrem Mieter fristlos mit der Begründung, seine beiden Hunde würden die anderen Mieter durch Gebell und Gestank belästigen.

Fristlose Kündigung bei schuldhafter Vertragspflichtverletzung

Das Amtsgericht Potsdam stellte fest, dass die Klägerin die Ãœbergabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB verlangen könne. Der Vermieterin stehe ein Kündigungsgrund im Sinne des § 554 a BGB zur Seite. Danach könne der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in einer Weise verletze, insbesondere den Hausfrieden derart störe, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei.

Durch Hunde verursachter Lärm und Gestank

Die Belästigung im vorliegenden Fall habe vor allem im ständigen Lärm und Gestank bestanden. Laut Zeugenaussagen sei seit dem Einzug des Beklagten täglich zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten länger anhaltendes Hundegebell aus dessen Wohnung zu vernehmen. Dieses sei so laut, dass es auch in den Wohnungen unter und über der Etage des Beklagten zu hören sei. Das Bellen trete auch noch gegen 22.00 Uhr auf. Außerdem schreie der Mann die Hunde lautstark an. Den Vorwurf, von der Wohnung des Mieters gehe Gestank aus, konnten die Zeugen ebenfalls vor Gericht bestätigen.

Keine Räumungsfrist aufgrund bereits lang andauernder Belästigung

Der Klägerin sei die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, da vom Beklagten bis zum heutigen Tag die Störungen ausgingen. Eine Räumungsfrist sei dem Mann auch nicht zu gewähren, da die Belästigungen bereits über einen langen Zeitraum erfolgen und eine Fortführung dieser Zustände für die anderen Mieter nicht zumutbar sei.

Mieter hat auch schuldhaft gehandelt

Als Sozialhilfeempfänger stehe der Mann zwar hinsichtlich Wohnungs-, Behörden- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten unter Betreuung, ansonsten führe er aber ein selbständiges Leben und er sei auch zurechnungsfähig, so dass ihm sein pflichtwidrige Verhalten vorgeworfen und ihm damit schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden könne.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Potsdam (vt/st)

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