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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 09.03.1995
26 C 406/94 -

Mietminderung wegen fehlender Klingel, defektem Briefkasten, überlaufender Mülltonne, Unbenutzbarkeit der Terrasse und nichtabschließbarer Wohnungstür

Berechtigte Mietminderung, wenn bezogene Wohnung einer Baustelle gleicht

Die Höhe einer Mietminderung wird danach bemessen, wie sehr die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt ist. Die fehlende Möglichkeit, eine Wohnung abzuschließen, begründet beispielsweise einen erheblichen Minderungsprozentsatz. Dagegen sind Erscheinungen wie Bauschutt auf dem Grundstück kein Minderungsgrund, wenn bei Vertragsabschluss bekannt war, dass Bauarbeiten stattfinden würden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall machte eine Frau Mietminderung geltend, nachdem bei ihrem Einzug noch Bauarbeiten am Gebäude ausgeführt wurden und es aufgrund dessen zu verschiedenen Mängeln gekommen sei. Unter anderem sei keine Klingel vorhanden gewesen, habe die Heizung und die Wasserversorgung zeitweise nicht funktioniert und die Mülltonnen und das Grundstück seien mit Bauschutt überfüllt gewesen. Außerdem habe die Mieterin die Terrasse nicht nutzen können und die Wohnung sei aufgrund einer fehlenden Wand nicht abschließbar gewesen. Die Miete von monatlich 1000 Euro wollte die Mieterin daraufhin um 50 Prozent kürzen. Der Vermieter beantragte Klageabweisung und gab an, dass anstatt einer Klingel eine Gegensprechanlage montiert gewesen sei und eine Terrasse nicht zur Vermietung gestanden habe.

Minderungsquoten ergeben sich aus Schwere der Tauglichkeitsbeeinträchtigung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Minderungsbetrags nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zu. Der Beklagte habe den Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und die Klägerin habe das Recht, den vereinbarten Kaltmietzins aufgrund verschiedener Mängel gemäß § 537 BGB zu mindern.

Nichtabschließbare Wohnung berechtigt zur Mietminderung von 25 %

Bei der Festsetzung der einzelnen Minderungsquoten habe das Gericht die Schwere der Tauglichkeitsbeeinträchtigung berücksichtigt. Für die defekte Klingel, die überfüllte Mülltonne und die Unbenutzbarkeit der Terrasse sei ein Minderungssatz von jeweils 5 % zu veranschlagen, für den defekten Briefkasten seien 2 % gerechtfertigt und für die Nichtabschließbarkeit der Wohnung 25 %. Das Nichtabschließen sei dabei mit einer erheblichen Minderungsquote zu bemessen gewesen. Der Mangel, der durch eine fehlende Trennwand zum Hausflur bestanden hätte, habe die Mieterin davon abgehalten, sich in ihrer eigenen ungestörten Privatsphäre entfalten zu können.

Nutzung einer vorgesehenen Terrasse ist nach Lebenserfahrung vom Mietverhältnis mit umfasst

Dass eine Terrasse nicht mitvermietet werden sollte, konnte das Gericht nicht anerkennen, da sich an der Außenwand der Wohnung eine Platte befunden habe, die offenbar zum Gebrauch eines Balkons oder einer Terrasse vorgehsehen gewesen sei. Wenn bei Abschluss eines Mietvertrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass eine Terrasse nicht benutzt werden dürfe, dann sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese vom Mietverhältnis mit umfasst sei.

Nicht geltend gemacht werden konnte jedoch das Herumliegen von Bauschutt auf dem Grundstück, da der Mieterin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, dass Bauarbeiten am Haus stattfinden würden. Bei den übrigen Mängeln handele es sich um Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB, die die Klägerin zu einer Minderung des Mietzinses berechtigen würden.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Potsdam (vt/st)

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