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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 02.05.1996
26 C 38/96 -

Trotz erlaubter Hundehaltung kann im Falle des ständigen Jaulens und Bellens der Vermieter die Entfernung des Hundes verlangen

Schwerwiegende und nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertigt Unter­lassungs­anspruch des Vermieters

Hat der Vermieter dem Mieter eine Hundehaltung erlaubt, so kann er die Erlaubnis wieder zurückziehen, wenn der Hund durch ständiges Jaulen und Bellen den Hausfrieden schwerwiegend und nachhaltig stört. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall jaulte und bellte der Hund der Mieter einer Wohnung fast täglich von den frühen Morgenstunden bis zum späten Nachmittag. Dies hatte seinen Grund darin, dass der eine Mieter in dieser Zeit arbeitsbedingt abwesend war und der andere Mieter gesundheitsbedingt sich nicht um den Hund kümmern konnte. Die Vermieterin mahnte die Mieter zunächst ab. Da dies zu keiner Besserung der Situation führte, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Unterlassung der Hundehaltung.

Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung bestand

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung zugestanden. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin die Hundehaltung zunächst genehmigt hatte.

Schwerwiegende und nachhaltige Störung des Hausfriedens lag vor

Der Entzug der Erlaubnis zur Hundehaltung sei nach Ansicht des Amtsgerichts gerechtfertigt gewesen, da aufgrund der von dem Hund ausgehenden Lärmbelästigung eine schwerwiegende und nachhaltige Störung des Hausfriedens vorgelegen habe. Werden die Mitmieter durch eine Hundehaltung gestört, so liege darin ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1998, 316/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 316Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 316

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Dokument-Nr.: 20844 Dokument-Nr. 20844

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