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Hat der Vermieter die Hundehaltung genehmigt, so kann er seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen. Das gelegentliche Bellen genügt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung hielten mit
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen die
Ein
Das Gericht führte aus, dass vom Hund lediglich artgerechte Reaktionen ausgingen. Dazu haben gehört, das kurze Anschlagen bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen in der Wohnung, das heftige Begrüßen bekannter Personen, die Reaktionen auf vorbeistreifende Katzen und auf ungewöhnliche plötzliche Geräusche vom benachbarten Parkplatz. Der
Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass das vormittägliche Bellen und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/WuM 1991, 94/rb)
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Dokument-Nr. 15574
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