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Kommt es in einer leerstehenden Wohnung zu einem Wasserrohrbruch, weil der Vermieter trotz herrschender Frosttemperaturen die Wohnung nicht beheizte, und verursacht dies Wasserschäden, so haftet der Vermieter dafür. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1991 herrschten teilweise Minustemperaturen von bis zu 17 °C. Dies führte in einer leerstehenden und nicht beheizten Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Der Wasserrohrbruch infolge Frosteinwirkung verursachte wiederum in der unter der leerstehenden Wohnung liegenden Wohnung
Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter zugestanden. Der Vermieter hätte aufgrund der vorherrschenden hohen Frosttemperaturen in der leerstehenden Wohnung für eine ausreichende
Das Amtsgericht hielt es in diesem Zusammenhang für unbeachtlich, dass der Vermieter zum Schadenszeitpunkt im Urlaub war. Denn er hätte bereits vor Urlaubsantritt entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einleiten bzw. andere Personen mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen. Dies gelte umso mehr, als mit hohen Minustemperaturen im Winter zu rechnen ist.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1995, 699/rb)
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Dokument-Nr. 17615
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