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Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 09.03.2000
2 C 160/98 -

Gesundheits­gefährdung sowie Geruchs- und Lärmbelästigung durch Tauben rechtfertigen Mietminderung von 30 %

Nistende Tauben begründen erhebliche Minderung der Gebrauchs­tauglichkeit

Gehen von nistenden Tauben eine Gesundheits­gefährdung sowie eine Geruchs- und Lärmbelästigung aus, so rechtfertigen diese eine Mietminderung von 30 %. Dies entschied das Amtsgericht Pforzheim.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund der Mietminderung waren nistende Tauben vor dem Wohn- und Schlafzimmer. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert

Das Amtsgericht Pforzheim stellte fest, dass der Mieterin ein Recht zur Mietminderung zugestanden habe. Denn durch die von den Tauben ausgehenden Beeinträchtigungen sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert gewesen. Das Gericht hielt auch angesichts dessen, dass die Hauptaufenthaltsräume der Wohnung beeinträchtigt wurden, eine Minderungsquote von 30 % für angemessen.

Gesundheitsgefahr sowie Geruchs- und Lärmbelästigung lag vor

Die Beeinträchtigungen haben nicht nur in der dauernden starken Verschmutzung der Oberlichter, des Dachgiebels und der Fenstersimse durch den flüssigen Taubenkot gelegen, sondern auch in der damit einhergehenden Geruchs- und Lärmbelästigung. Darüber hinaus haben die nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren durch den Taubenkot außer Betracht bleiben dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Amtsgericht Pforzheim, ra-online (zt/WuM 2000, 302/rb)

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