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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 04.07.2012
380 C 33/12 -

Bank darf von Kunden keine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite verlangen

Intrasparente Vertragsklausel der Bank unzulässig

Die Klausel einer Bank, von Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite zu verlangen, ist intransparent und daher unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht Offenbach.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde am 29. März 2010 mit der Santander Bank einen Darlehensvertrag ("SofortKredit classic") abgeschlossen. Die Bank berechnete eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent. Der Kunde hatte am 26. August und 26. September 2011 die Santander Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert. Nachdem diese nicht gezahlt hatte, hatte der Verbraucher geklagt.

Bank darf keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist

Das Amtsgericht Offenbach gab dem Verbraucher mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen (Berechnung ab dem 15. Oktober 2011statt 26. August 2011) Recht. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch den Kunden sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete Klausel hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr unwirksam sei. Es handele sich ebenfalls nicht um eine Individualvereinbarung mit dem Bankkunden. Die Klausel – so auch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung – sei eine Preisnebenabrede und somit kontrollfähig. Sie sei zum einen intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme (§ 307 Abs. 2 S. 1 BGB).

Bank muss Bearbeitungsgebühr zurückzahlen

Die Bank musste somit die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 700 Euro (zuzüglich Verzugszinsen) sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (zuzüglich Zinsen) an den Verbraucher zurückzahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank auf Rechtsmittel verzichtet hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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