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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.09.2011
8 U 542/11 -

Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig

OLG Dresden rügt unangemessene und unzulässige Benachteiligung von Kunden

Die Klausel einer Sparkasse, von Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr von 2 % für Privatkredite zu verlangen, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbraucherschutzorganisation eine Sparkasse wegen der Benutzung einer AGB-Klausel, die ihr die Berechnung von Bearbeitungsgebühren (2 % vom ursprünglichen Kreditbetrag) für Privatkredite erlaubte, auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Streitgegenständliche Klausel stellt keine Bestimmung der Vergütung für zu erbringende Hauptleistung, sondern Preisnebenabrede dar

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung der Sparkasse zurück. Die angegriffene Bestimmung unterläge der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Klausel nicht um die Bestimmung der Vergütung für die zu erbringende Hauptleistung (Darlehensgewährung), sondern um eine Preisnebenabrede. Kosten für die Bearbeitung, beispielsweise für die Bonitätsprüfung, fielen bereits für die Prüfung beim Darlehensgeber an, ob überhaupt ein Darlehen geschlossen werden solle. Die Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen werde, liege aber allein im Interesse der Bank. Der Kreditvertragsschluss liege zwar auch im Interesse des Kunden. Dies führe aber nicht dazu, dass die Prüfung in seinem Interesse erfolge. Insbesondere die Bonitätsprüfung erfolge grundsätzlich nur im Interesse des Kreditinstituts sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht jedoch im Kundeninteresse. Diese Kosten entstünden unabhängig davon, ob überhaupt ein Kreditvertrag geschlossen würde. Damit stünden sie aber gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit denjenigen, die beim Darlehensgeber für die Überlassung des Darlehenskapitals anfielen. Die Sparkasse erhebe auch ausdrücklich eine Bearbeitungsgebühr und brächte damit selbst zum Ausdruck, dass ihr diese Kosten nicht für die Überlassung des Darlehenskapitals, sondern nur – laufzeitunabhängig – für den Abschluss des Darlehensvertrages entstehen.

Hinweis:

Die Sparkasse hat ihre Revision zurückgenommen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist somit rechtskräftig. Offensichtlich hatte die Sparkasse sich kaum Chancen vor dem Bundesgerichtshof ausgerechnet und wollte eine dortige Entscheidung vermeiden. Dies dürfte daher als Eingeständnis der Kreditwirtschaft angesehen werden, dass Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten unzulässig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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