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Die Privathaftpflichtversicherung muss nicht für den Schaden an der Mietsache einstehen, wenn Mietschäden durch übermäßige Beanspruchung nach den Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Zerstört die Katze einer Mieterin unkontrolliert die Dichtgummis zu der Terrassentür, so ist der Schaden durch eine übermäßige Beanspruchung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Wohnung entdeckt hatte, dass ihre Katze die Dichtgummis an der Terrassentür zerkratzt und somit zerstört hatte, beanspruchte sie ihre
Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn der Schaden an den Dichtgummis sei durch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22723
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