wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 07.05.2015
33 C 291/14 -

Keine Einstandspflicht einer Privat­haftpflicht­versicherung für Mietschäden durch Katze infolge übermäßiger Beanspruchung

Katze zerstörte ohne Kontrolle durch Mieterin Dichtgummis an Terrassentür

Die Privat­haftpflicht­versicherung muss nicht für den Schaden an der Mietsache einstehen, wenn Mietschäden durch übermäßige Beanspruchung nach den Versicherungs­bedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Zerstört die Katze einer Mieterin unkontrolliert die Dichtgummis zu der Terrassentür, so ist der Schaden durch eine übermäßige Beanspruchung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Wohnung entdeckt hatte, dass ihre Katze die Dichtgummis an der Terrassentür zerkratzt und somit zerstört hatte, beanspruchte sie ihre Privathaftpflichtversicherung. Zwar waren nach den Versicherungsbedingungen Mietschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Zugleich wurde dies aber für die Fälle einer übermäßigen Beanspruchung ausgeschlossen. Darauf berief sich die Versicherung und weigerte sich daher für den Schaden einzutreten. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund unkontrolliertes und sorgloses Gewährenlassen

Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn der Schaden an den Dichtgummis sei durch eine übermäßige Beanspruchung verursacht worden. Zwar sei in der Katzenhaltung als solche keine übermäßige Beanspruchung zu sehen gewesen, jedoch habe sie sich daraus ergeben, dass die Mieterin die von ihrer Katze verursachten Schäden dadurch begünstigt habe, dass sie das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei habe gewähren lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 402Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 402

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Offenbach_33-C-29114_Keine-Einstandspflicht-einer-Privathaftpflichtversicherung-fuer-Mietschaeden-durch-Katze-infolge-uebermaessiger-Beanspruchung.news22723.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22723 Dokument-Nr. 22723

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.