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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.08.2017
29 C 4898/15 -

Vermieter muss für Bauarbeiten entfernte Markise wieder anbringen

Markise muss jedoch Bestandteil des Mietvertrages sein

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass ein Vermieter, welcher eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrages war.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten im Jahr 2012 von der Beklagten eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht, welche bei Besichtigung des Mietobjektes nach dessen Auszug noch vorhanden war. Im Mietvertrag war folgender Passus enthalten: "Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten". Während der Sanierung der Außenfassade durch die Beklagte musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen.

Die Kläger verlangten mit ihrer bei dem Amtsgericht Nürnberg erhobenen Klage, dass die Beklagte die Markise wieder - wie vor der Sanierung - über ihrem Balkon anbringt.

Kläger verlangten berechtigterweise lediglich Wiederanbringung und nicht Reparatur der ursprünglichen Markise

Das Amtsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Mietvertrag zwar eine Pflicht der Beklagten zur Reparatur ausgeschlossen wurde. Darauf könne sich diese im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Die Kläger verlangten lediglich die - nach den Feststellungen eines Sachverständigen mögliche - Wiederanbringung und nicht die Reparatur der ursprünglich angebrachten Markise. Das Vorhandensein der Markise sei Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere seien vom Mietvertrag auch Gegenstände in der Wohnung umfasst, welche der Vormieter dort zurückgelassen hat. Die an der Außenmauer angebrachte Markise sei fester Bestandteil des Gebäudes, und damit auch der Wohnung, und stehe im Eigentum der Vermieterin.

Vermieter muss auf nicht zum Mietvertrag gehörende Gegenstände ausdrücklich hinweisen

Entscheidend komme es darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befinde. Darauf würden schließlich die vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Ein Vermieter müsse, wenn er nicht wolle, dass bestimmte Gegenstände mitvermietet werden, die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Gegenstände des vorherigen Bewohners handelt und diese nicht vom Mietvertrag umfasst sind. Dies müsse geschehen, bevor die neuen Mieter ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung - unabhängig davon, ob sie vom Vermieter stammen oder vom vorherigen Bewohner - auch mitvermietet werden.

Wiederanbringung verursacht keine unverhältnismäßig hohen Kosten

Das Amtsgericht hat den Einwand der Beklagten, dass die Wiederanbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, nicht gelten lassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergebe sich nach einer Abwägung des Aufwands auf der einen gegen den Nutzen sowie den Wert des Mietobjektes auf der anderen Seite nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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