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Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass ein Vermieter, welcher eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrages war.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten im Jahr 2012 von der Beklagten eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht, welche bei Besichtigung des Mietobjektes nach dessen Auszug noch vorhanden war. Im
Die Kläger verlangten mit ihrer bei dem Amtsgericht Nürnberg erhobenen Klage, dass die Beklagte die Markise wieder - wie vor der Sanierung - über ihrem Balkon anbringt.
Das Amtsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im
Entscheidend komme es darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befinde. Darauf würden schließlich die vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Ein
Das Amtsgericht hat den Einwand der Beklagten, dass die Wiederanbringung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26242
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