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Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 30.11.2011
820 C 79/11 -

Mieter hat Anspruch auf Anbringung einer Markise trotz Wärme­dämm­verbund­system

Triftiger Grund zur Versagung der Erlaubnis zur Anbringung besteht nicht

Ein Mieter hat trotz des an der Fassade befindlichen Wärme­dämm­verbund­systems einen Anspruch auf Anbringung einer Markise. Ein triftiger Grund zur Versagung der Erlaubnis zur Installation der Markise besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Folge von Sanierungsarbeiten am Wohnhaus wurde die von den Mietern einer Wohnung angebrachte Markise entfernt. Nach dem Abschluss der Arbeiten wollten die Mieter eine neue Markise anbringen. Dies wurde ihnen jedoch von den Vermietern mit der Begründung, dass durch die Installation der Markise das Wärmedämmverbundsystem beschädigt werden würde, untersagt. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Anspruch auf Zustimmungserteilung zur Anbringung der Markise bestand

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum Anbringen einer Markise gehabt. Denn die Installation der Markise sei vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und somit von den Vermietern zu dulden gewesen.

Versagung der Erlaubnis nur aus triftigem Grund

Die Vermieter haben die Erlaubnis nur verweigern dürfen, so das Amtsgericht weiter, wenn sie dazu einen triftigen Grund gehabt hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen habe die Möglichkeit bestanden die Markise mit Hilfe von Zwischenkonsolen derart an die Fassade anzubringen, dass das Wärmedämmverbundsystem nur geringfügig beschädigt worden wäre. Dadurch sei allenfalls ein geringer Wärmeverlust zu befürchten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (zt/WuM 2014, 199/rb)

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