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Bucht ein Reisender eine Billigreise, so kann er keinen gehobenen Standard erwarten. Eine Bahnlinie hinter dem Hotel, das Verrichten der Notdurft der Dorfbewohner in der freien Landschaft, eine Schlange unter dem Liegestuhl, eine Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in der Toilette und ein Drahtstück auf der Liegewiese stellen daher keinen Mangel dar. Ein fünftägiger Ausfall der Toilettenspülung und eine fehlende Beinfreiheit im Flugzeug berechtigen demgegenüber zu einer Reisepreisminderung. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beiden Kläger hatten nach einer 17tägigen All-inclusive-Reise für 1599 DM nach Sri Lanka Minderung des Reisepreises wegen
Das Amtsgericht Nürnberg entschied überwiegend gegen die Kläger. Ein Anspruch auf Reisepreisrückzahlung wegen Minderung gemäß § 651 c Abs. 1 BGB habe nur wegen der defekten
Es führte zunächst aus, dass wesentlicher Maßstab für die Beurteilung sei, ob ein Reisemangel vorliege, welche Reiseart und -qualität geschuldet werde. Dabei sei der vereinbarte
Davon ausgehend stelle nach Ansicht des Amtsgerichts der Verlauf einer
Gleiches gelte für das anliegende Dorf. Werde ein Hotel nicht ausdrücklich als ruhig gebucht, so stellen die von einem anliegenden Dorf ausgehenden üblichen Lebensäußerungen der Bewohner keinen
Weiterhin stellen die Verunreinigungen am Strand außerhalb des Hotelbereichs keinen
Nach Auffassung des Amtsgerichts bestehe hinsichtlich einer einzelnen Schlange unter einem Liegestuhl kein Minderungsrecht. Denn in einem tropischen Land könne zumindest im Außenbereich einer Hotelanlage nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass eine Schlange dorthin gelange.
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass auch ein einzelnes
Eine einzige Ratte im Treppenhaus des Hotels stelle nach Ansicht des Amtsgerichts in einem tropischen Billig-Hotel ebenso keinen Reisemangel dar, wie
Demgegenüber sei der zeitweise Ausfall der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 567/rb)
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Dokument-Nr. 14365
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