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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.03.2017
16 C 127/16 -

Keine Heizung, Warm­wasser­versorgung und Kochmöglichkeit aufgrund Ausfalls der Gasversorgung rechtfertigt in Wintermonaten 85 % und in Sommermonaten 60 % Mietminderung

Wohnungsmieter nicht zur Wartung der Heizung verpflichtet

Kommt es zu einem Ausfall der Gasversorgung und besteht deswegen nicht die Möglichkeit zu heizen, warmes Wasser zu erhalten und zu kochen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in den Wintermonaten von 85 % und in den Sommermonaten von 60 %. Ein Wohnungsmieter kann zudem nicht verpflichtet werden, die Heizung warten zu lassen. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Gasverpuffung im April 2014 kam es zu einem Ausfall der Gasversorgung in einer Mietwohnung im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2015. Die Mieterin war infolge dessen nicht in der Lage zu heizen, warmes Wasser zu benutzen oder zu kochen. Sie beanspruchte daher eine Mietminderung in Höhe von 85 % in den Wintermonaten und in Höhe von 30 % in den Sommermonaten. Der Vermieter wies dies zurück. Er führte an, dass die Mieterin aufgrund des Mietertrags dazu verpflichtet gewesen sei, den Gasofen warten zu lassen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei es zu der Gasverpuffung gekommen. Die Mieterin ließ dies nicht gelten und erhob schließlich Klage.

Recht zur Mietminderung aufgrund Ausfalls der Gasversorgung

Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Recht zur Mietminderung aufgrund des Ausfalls der Gasversorgung zu. Da ohne Beheizung, Warmwasser und Kochmöglichkeit ein sinnvolles Nutzen der Wohnung allenfalls noch zum Unterstellen von Möbeln erkennbar sei, sei eine Mietminderung von 85 % für die Wintermonate (Oktober bis April) angemessen. Für die Sommermonate sei angesichts dessen, dass keine Warmwasserversorgung und Kochmöglichkeit bestand, die Minderungsquote von 30 % nicht zu beanstanden. Das Gericht hielt sogar eine Mietminderung von 60 % für zulässig.

Keine Pflicht zur Wartung des Gasofens

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, den Gasofen warten zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verstieße gegen § 536 Abs. 4 BGB. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht sei als wesentlicher Inhalt der Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen, jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Minderungsrecht nicht auf den Mieter abwälzbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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