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Kommt es zu einem Ausfall der Gasversorgung und besteht deswegen nicht die Möglichkeit zu heizen, warmes Wasser zu erhalten und zu kochen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in den Wintermonaten von 85 % und in den Sommermonaten von 60 %. Ein Wohnungsmieter kann zudem nicht verpflichtet werden, die Heizung warten zu lassen. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Gasverpuffung im April 2014 kam es zu einem
Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, den Gasofen warten zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verstieße gegen § 536 Abs. 4 BGB. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht sei als wesentlicher Inhalt der Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen, jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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