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Die Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt es nicht, beim Mieter den Gasbezug einzustellen. Der Mieter kann mittels einstweiliger Verfügung die Wiederaufnahme der Gasversorgung erreichen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 teilte ein Vermieter in Hessen seinen Wohnungsmietern mit, dass er wegen der Erhöhung des Gaspreises um 500 % ab Juli 2022 den Gasbezug einstellen werde. Zugleich verwies er auf alternative Möglichkeiten des Heizens und Warmwassererwärmung. Die Mieter einer Wohnung waren damit nicht einverstanden und wollten mittels einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Gasversorgungwiederhergestellt wird.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2022, 1008/rb)
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Dokument-Nr. 32281
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