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Amtsgericht Neuwied, Urteil vom 08.07.2013
42 C 430/13 -

Kein Kaufvertragsschluss bei vorzeitigem Abbruch einer Ebay-Auktion wegen Nichterreichen des Mindestpreises

Käufer hat kein Anspruch auf Herausgabe

Bricht ein Verkäufer vorzeitig eine Ebay-Auktion ab, so kommt jedenfalls dann kein Kaufvertrag zustande, wenn der Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. Der Käufer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Herausgabe. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann im Dezember 2012 sein Motorrad über die Auktionsplattform Ebay versteigern. Jedoch beendete er die Auktion noch vor Erreichen des Mindestpreises. Dennoch meinte der zu diesem Zeitpunkt mit 610 € Höchstbietende, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei und verlangte die Herausgabe des Motorrads. Da sich der Motorradbesitzer jedoch weigerte dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Herausgabe

Das Amtsgericht Neuwied verneinte einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 433 Abs. 1 BGB. Denn zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Kein wirksamer Kaufvertragsschluss

Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion sowie dem Nichterreichen des Mindestgebots sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, so das Amtsgericht weiter. Dadurch, dass der Motorradbesitzer ein Mindestgebot festlegte, sei erkennbar gewesen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad nicht verkaufen wollte. Unerheblich sei zudem gewesen, aus welchen konkreten Gründen die Auktion abgebrochen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Amtsgericht Neuwied, ra-online (vt/rb)

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