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Amtsgericht Münster, Urteil vom 28.11.2022
98 C 1780/22 -

Zweifel an Eigennutzungswunsch bei gleichzeitiger Verhandlung über Mieterhöhung

Eigen­bedarfs­kündigung als Druckmittel zur Durchsetzung einer Mieterhöhung

Hat es vor einer Eigen­bedarfs­kündigung erfolglos Verhandlungen zu einer Mieterhöhung gegeben und werden die Verhandlungen auch nach Ausspruch der Kündigung fortgeführt, bestehen Zweifel am Eigennutzungswunsch des Vermieters. In diesem Fall besteht der Verdacht, dass die Eigen­bedarfs­kündigung als Druckmittel zur Durchsetzung der Mieterhöhung dient. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit November 2021 versuchte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in Münster eine Mieterhöhung durchzusetzen. Im Januar 2022 unterbreitete die Mieterin ein Angebot, auf das die Vermieterin nicht einging. Stattdessen sprach sie im Juli 2022 eine Eigenbedarfskündigung aus. Sie gab an, die Wohnung als Zweitwohnsitz zu benötigen, da sie an der WWU Münster ein Aufbaustudium aufnehmen wolle. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Noch nach Ausspruch der Kündigung verhandelte die Vermieterin über die Mieterhöhung.

Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Es bestehen aufgrund der noch nach Ausspruch der Kündigung fortgesetzten Verhandlungen über eine Mieterhöhung Zweifel am Eigennutzungswunsch der Vermieterin. Es liege der Verdacht nahe, dass eine nicht durchsetzbare Mieterhöhung über das Druckmittel einer Eigenbedarfskündigung erreicht werden sollte. Besteht ein Nutzungswunsch nur für den Fall, dass mit dem Mieter keine Einigung über die Mieterhöhung erzielt werden könne, stelle dies gerade keinen ernsthaften Eigennutzungswunsch dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2023
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32912 Dokument-Nr. 32912

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