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Wenn für einen Hausmeister 25,- EUR Stundenlohn fällig werden, müssen Mieter dies nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im Fall stritten Mieter und Vermieter um eine Betriebskostenabrechnung. Auf der Rechnung stand ein Hausmeister, der für das Reinigen des Treppenhauses und des Hofes einen Stundenlohn in Höhe von 25,- EUR erhalten hatte. Der Mieter weigerte sich, dies zu bezahlen.
Das Amtsgericht Köln gab ihm recht. Es führte aus, dass diese Kosten nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen würden. Wenn einem Hausmeister ein Stundenlohn von 25,- EUR für die Reinigung von Hof und Treppenhaus gezahlt würde, dann sei dies (zumindest im Zeitraum von 1997 bis 2000) unangemessen hoch. Solche unwirtschaftlichen Kosten könne der Vermieter nicht in die Abrechnung einstellen. Er müsse sie selbst tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online
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