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Amtsgericht Münster, Urteil vom 06.04.2018
61 C 2796/17 -

Keine Umlage von Hausmeisterkosten bei Abschluss eines Pauschalvertrags ohne Aufschlüsselung einzelner Positionen

Fehlende Erkennbarkeit der Umlagefähigkeit der abgerechneten Kosten

Hausmeisterkosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen hat, ohne eine Differenzierung hinsichtlich der Art der geleisteten Arbeiten vorzunehmen. In diesem Fall ist für den Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang umlagefähige Kosten in der Abrechnung enthalten sind. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Vermieterin mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 die Zahlung der Hauswartkosten von ca. 366 EUR. Sie hatte mit dem Hauswart einen Pauschalvertrag abgeschlossen, ohne hinsichtlich der Arten der Arbeiten zu unterscheiden. Die Mieter hielten dies für unzulässig, da dadurch nicht erkennbar sei, welche Kosten des Hauswarts umlagefähig seien und welche nicht. Die Vermieterin sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung.

Kein Anspruch auf Zahlung der Hauswartkosten

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Hauswartkosten zu. Denn aufgrund des Pauschalvertrags sei für die Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang in den geltend gemachten Kosten die Vergütung für nicht umlagefähige Kosten enthalten sei. So gehören allgemeine Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie von einem Hausmeister wahrgenommene Verwaltungstätigkeiten nicht zu den umlagefähigen Kosten eines Hauswarts. Es sei Sache des Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollziehbar darzulegen.

Keine Schätzung der umlagefähigen Hausmeisterkosten

Das Amtsgericht hielt es zudem für unzulässig, die umlagefähigen Hausmeisterkosten gemäß § 287 der Zivilprozessordnung zu schätzen. Dazu fehle es an einer ausreichend dargelegten Schätzgrundlage. Zwar werde in dem abgerechneten Betrag für die Hauswartkosten ein nicht unerheblicher Anteil umlagefähiger Arbeiten enthalten sein. Allein dies befähige aber noch nicht dazu, annähernd zutreffend zu schätzen, in welchem Umfang die Kosten auf die Mieter abgewälzt werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2018, 429/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 429Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 429

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