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Amtsgericht Münster, Urteil vom 15.07.1997
5 C 3/97 -

Mieter dürfen mitgemieteten Garten mit Maschendrahtzaun einfrieden

Vermieter muss bei geringer optischer Beeinträchtigung Einfriedgung dulden

Umzäunen die Mieter eines Hauses den mitgemieteten Garten mit einem Maschendrahtzaun und liegt nur eine geringe optische Beeinträchtigung des Gesamtgrundstücks vor, so muss der Vermieter die Einfriedung hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter eines Hauses planten ihren mitgemieteten Garten mit einem etwa 1,20 cm hohen Maschendrahtzaun einzufrieden. Damit wollten sie verhindern, dass ihr Sohn und der Hund das Grundstück verlassen. Der Vermieter meinte die Errichtung des Zauns nicht dulden zu müssen.

Vermieter hat ortsübliche Einfriedung zu dulden

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass der Vermieter die Errichtung des Zauns habe dulden müssen. Denn grundsätzlich sei der Mieter eines Haues mit Garten befugt, an dem Garten Veränderungen vorzunehmen und diesen mit Einrichtungen zu versehen. Dazu gehöre auch die ortsübliche Einfriedung mit einem Maschendrahtzaun. Der Mieter sei nur verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Geringe optische Beeinträchtigung lag vor

Es habe nach Auffassung des Gerichts auch keine Veränderung des Gesamtgrundstücks vorgelegen. Denn der geplante Zaun hätte keine erhebliche optische Veränderung gebracht, da der Garten durch dichte Anpflanzungen und einen Wall rings um bereits optisch abgeschlossen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1997, 486/rb)

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