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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.11.1993
8 C 475/93 -

Vermieter muss Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens im Garten dulden

Beseitigungs­anspruch des Vermieters erst nach Beendigung des Mietverhältnisses

Errichten die Mieter in dem zum Wohnhaus gehörenden Garten eine Schaukel und einen Sandkasten, so hat dies der Vermieter hinzunehmen. Ein Anspruch auf Beseitigung steht ihm erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zu. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Vermieter gegen das eigenmächtige Errichten eines Sandkastens und einer Schaukel im Garten eines Wohnhauses durch die Mieter.

Vermieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Spielplatzes

Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn habe der Vermieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf Beseitigung der Schaukel und des Sandkastens zugestanden. Denn er habe die fachgerechte Anlegung eines Spielplatzes zu dulden, wenn genügend Platz vorhanden ist und keine erheblichen Störungen zu befürchten sind. Kommt es jedoch zu einer völligen Umgestaltung des Gartens, müsse der Vermieter dies nicht mehr hinnehmen.

Keine wesentliche optische Beeinträchtigung

Durch die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine wesentliche optische Beeinträchtigung des Gartens vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1994, 20/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 20Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 20

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