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Amtsgericht Münster, Urteil vom 28.01.1998
48 C 548/97 -

Umzugsschaden im Treppenhaus: Schaden­ersatz­pflicht des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch Umzugsfirma

Haftung des Mieters für von Umzugsfirma verursachte Beschädigung

Wird die Mietsache während des Umzugs von der Umzugsfirma beschädigt, so muss dafür gemäß § 278 BGB der Mieter haften. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte eine Umzugsfirma während des Auszugs eines Mieters eine Wand des Treppenhauses. Der Vermieter beauftragte zur Beseitigung des durch die Beschädigung entstandenen 5-Markstück großen Lochs einen Polier und verlangte die Beseitigungskosten in Höhe von etwa 407 DM vom Mieter ersetzt. Da sich der Mieter weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten bestand

Das Amtsgericht Münster bejahte zunächst eine Haftung des Mieters. Dieser habe für den beim Auszug durch die Umzugsfirma verursachten Schaden gemäß § 278 BGB einstehen müssen. Denn der Mieter habe seine aus dem Mietvertrag bestehenden Sorgfaltspflichten verletzt.

Höhe des Ersatzanspruchs auf ca. 224 DM begrenzt

Das Amtsgericht hielt die Höhe der Beseitigungskosten jedoch für zu hoch. Es sei seiner Ansicht nach nicht erforderlich gewesen für die Beseitigung des Lochs einen teuren Polier zu beauftragen. Vielmehr hätte dazu ein Maurer oder Putzer genügt. Auch die Arbeitszeit von 3 ½ Stunden konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Seiner Auffassung nach hätte das Loch innerhalb von maximal 1,75 Stunden beseitigt werden können. Das Gericht sah daher nur Kosten in Höhe von ca. 224 DM für gerechtfertigt an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1998, 378/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 378Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 378

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