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Nimmt ein Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach hervor.
Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim
Das Amtsgericht Gummersbach verurteilte den
Der
Den
Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, da es dem
Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278; 241 II; 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gummersbach (pt)
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Dokument-Nr. 10083
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