wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 15.03.2010
10 C 169/09 -

Haftung des Mieters für Verschulden seiner Umzugshelfer

Mieter muss für von Umzugshelfern verursachten Schaden an Aufzugsanlage aufkommen

Nimmt ein Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach hervor.

Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim Umzug halfen, den Notschalter im Fahrstuhl, wodurch dem Vermieter Reparaturkosten in Höhe von rund 812,68 EUR entstanden. Der Vermieter verklagte den neuen Mieter auf Erstattung seiner Reparaturkosten.

Mieter muss Vermieter Reparaturkosten erstatten

Das Amtsgericht Gummersbach verurteilte den Mieter zur Zahlung. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Zahlung von 812,68 EUR aus § 280 I BGB.

Umzugshelfer sind als Erfüllungsgehilfen anzusehen

Der Mieter haftete nach § 278 BGB für ein Verschulden seiner Umzugshelfer. Die beiden Umzugshelfer des Mieters, die unstreitig den Schaden verursacht hätten, seien als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen. Dies ergebe sich hier daraus, dass die Bekannten des Mieters ihm unstreitig beim Einzug in die Räumlichkeiten behilflich waren.

Mieter darf allgemein zugängliche Gebäudeteile nicht beschädigen

Den Mieter treffe die schuldrechtliche Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag (§ 241 II BGB), beim Einzug in das Gebäude keine Beschädigungen an den nicht vermieteten, allgemein für alle Mieter zugänglichen Gebäudeteilen, wie Treppenhaus oder Aufzugsanlage, zu verursachen. Nehme der Mieter zum Einzug die Hilfe dritter Personen in Anspruch, hafte er gemäß § 278 BGB für die von diesen Personen schuldhaft erfolgte Verletzung der Verpflichtungen des § 241 II BGB. Denn § 278 BGB greife auch bei der Verletzung der Pflicht ein, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Eigentum des anderen Vertragsteils nicht beschädigt werde.

Mieter kann bei seinen Helfern Regress nehmen

Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, da es dem Mieter unbenommen bleibe, bei den Umzugshelfern Regress zu nehmen.

der Leitsatz

Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278; 241 II; 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gummersbach (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 179Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 179
  • NJW-Spezial 2010, 354 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 354, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Gummersbach_10-C-16909_Haftung-des-Mieters-fuer-Verschulden-seiner-Umzugshelfer~N10083

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10083 Dokument-Nr. 10083

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.