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Die Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Wird etwa eine Gasleitung alle fünf Jahre, anstatt, wie nach den technischen Regeln vorgeschriebenen, alle 12 Jahre geprüft, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Mieterin die
Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die geltend gemachten
Soweit die Vermieterin darin eine Beschränkung ihrer Privatautonomie sah, hielt das Amtsgericht dies für unzutreffend. Ein Vermieter sei nicht gehindert, nach freien Belieben
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2019, 379/rb)
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