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Amtsgericht Münster, Urteil vom 15.03.2019
48 C 361/18 -

Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung können nicht auf Mieter umgelegt werden

Verstoß gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot

Die Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Wird etwa eine Gasleitung alle fünf Jahre, anstatt, wie nach den technischen Regeln vorgeschriebenen, alle 12 Jahre geprüft, liegt ein Verstoß gegen das Wirt­schaftlich­keits­gebot des § 556 Abs. 3 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Mieterin die Betriebskosten einer Dichtigkeitsprüfung der Gasleitung in Höhe von 107,16 EUR zu zahlen habe. Die Mieterin warf der Vermieterin vor, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen zu haben, da sie eine Dichtigkeitsprüfung alle fünf Jahre für erforderlich hielt. Die Mieterin dagegen verwies auf die technischen Regeln, wonach eine solche Prüfung nur alle 12 Jahre durchgeführt werden muss. Die Vermieterin erhob schließlich Klage gegen die Mieterin.

Kein Anspruch auf Kosten der Dichtigkeitsprüfung

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenkosten zu. Die Entscheidung der Vermieterin, die Dichtigkeitsprüfung entgegen der Empfehlungen in den technischen Regeln alle fünf Jahre durchzuführen, stelle ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB dar.

Keine Beschränkung der Privatautonomie des Vermieters

Soweit die Vermieterin darin eine Beschränkung ihrer Privatautonomie sah, hielt das Amtsgericht dies für unzutreffend. Ein Vermieter sei nicht gehindert, nach freien Belieben Betriebskosten jeglicher Art und Höhe entstehen zu lassen. An den Mieter weitergeben dürfe er sie jedoch nur bei ordnungsgemäßem Kostengrund und angemessener Kostenhöhe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2019, 379/rb)

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Dokument-Nr.: 27714 Dokument-Nr. 27714

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