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Ein Mieter ist nicht berechtigt, an seinem Balkon einen Vorhang anzubringen, der diesen nach außen völlig abschließt. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
Das Amtsgericht Münster entschied, dass der Vermieter die
Nach allgemeiner Definition sei der
Üblicherweise könnten Markisen oder Sonnenschirme angebracht und Blumenkästen an die Brüstung gehängt werden. Jedoch sei es völlig unüblich, einen
Das Gericht verurteilte die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)
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Dokument-Nr. 13663
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