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Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Pflicht zur Vorlage in einer geordneten Form. Es ist nicht Aufgabe des Mieters die Belege selbständig zu ordnen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Münster hatten von ihrer Vermieterin die Vorlage der Belege zu den Betriebskostenabrechnungen von 2018 bis 2020 verlangt. Da die Vermieterin diese in ungeordneter
Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen zu, da den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Klägerin habe den Beklagten keine umfassende
Nach § 259 Abs. 1 BGB bedürfe es einer geordneten Zusammenstellung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2024
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2024, 83/rb)
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Dokument-Nr. 33796
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