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Legt ein Vermieter beim Termin zur Einsicht der Belegunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung nur unvollständig Unterlagen vor, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu. Der Mieter hat jedoch Kopierkosten in Höhe von 0,25 EUR pro Seite zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung bemängelte mehrere Kostenpunkte in der
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Übersendung der Belegkopien zugestanden. Zwar stehe einem Mieter grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege zu einer
Nach Ansicht des Amtsgerichts könne ein Mieter die Übersendung von Belegkopien verlangen, wenn der Vermieter beim Einsichtstermin nicht sämtliche notwendige Unterlagen vorgelegt habe. Es sei zu beachten gewesen, dass ein Vermieter verpflichtet sei, die
Der Anspruch auf Übersendung der Belegkopien habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts zudem daraus ergeben, dass die Hausverwaltung dem Mieter die Übersendung zugesagt habe. Diese Zusage habe sich die Vermieterin zurechnen lassen müssen.
Der Mieter sei jedoch verpflichtet, so das Amtsgericht, die Kosten zur Anfertigung der Kopien zu tragen. Das Gericht hielt einen pauschalen Betrag von 0,25 EUR pro Seite für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21605
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