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Die Hellhörigkeit eines Mehrfamilienhauses kann eine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke Streitigkeiten nicht rechtfertigen. Vielmehr besteht gemäß § 569 Abs. 2 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 erhielten die Mieter einer Wohnung in Westfalen eine
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Die Mieter hätten ihre Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch durch wiederholte Lärmbelästigungen nicht nur unerheblich verletzt und den
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Lärmbelästigungen nicht allein mit der schlechten Bauqualität des Hauses erklärbar. Die Vorwürfe gingen über den normalen Mietgebrauch weit hinaus. Regelmäßige nächtliche Feiern und lautstarke Streitereien stellten auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsgemäße Nutzung mehr da.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2024
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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