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Wenn es im WC-Spülkasten oder in der Einfüllkammer der Waschmaschine zu schwarzen Ablagerungen kommt, ist hierin kein Mietmangel zu sehen. Für diese Ablagerungen ist der Vermieter nicht verantwortlich. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Die Mieter (Kläger) wohnen seit 1991 in ihrer Mietwohnung. Ein Sachverständiger stellte in einem Gutachten fest, dass sich in der Wohnung in der Einfüllkammer der
Die Mieter meinten, dass es sich um einen Mangel handele. Die schwarze Masse habe einen äußerst unangenehmen penetranten Geruch. Sie setze sich auch in den Wasserhahnperlatoren und im Duschkopf ab.
Sie verlangten daher, dass der Vermieter die Ursache der Schleimbildung in der Einfüllkammer der
Zu Recht, wie das Amtsgericht Münster entschied. Es wies eine entsprechende Klage der Mieter ab.
Nach Auffassung des Gerichts liege kein
Dieser Biofilm werde jedoch normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm/diese Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen seien lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe seien mit Wasser auszukochen.
Unter diesen Umständen sah das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster
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Dokument-Nr. 10527
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