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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die verspätete Mitteilung eines Fahrzeuginhabers, dass ein anderer Nutzer des Fahrzeugs für einen Parkverstoß verantwortlich sei, den Fahrzeugbesitzer nicht von der Zahlung der Verfahrenskosten entbindet.
Im zugrunde liegenden Fall war das
Die Betroffene begründete ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diesen Bescheid damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am
Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG würden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden könne oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
Letzteres sei hier der Fall. Eine Zwei-Wochen-Frist finde im Gesetz keine Stütze und sei auch nicht sachgerecht. Erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen sei, bestehe für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. Nach der Feststellung des Fahrzeughalters genüge die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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