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Amtsgericht Gelnhausen, Beschluss vom 25.11.2013
44 OWi 71/13 -

Bei fehlendem Hinweis zur Halterhaftung keine Kosten­tragungs­pflicht des Fahrzeughalters wegen Parkverstoß

Hinweis zu möglichen "erheblich höheren Kosten" nicht ausreichend

Die zuständige Behörde kann nur dann dem Fahrzeughalter die Verwaltungskosten für einen Parkverstoß auferlegen, wenn er zuvor angehört wurde und diese Anhörung auf seine Halterhaftung hingewiesen hat. Ein Hinweis auf sonst eintretende erheblich höhere Kosten genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Fahrzeughalterin wurde vorgeworfen im Juni 2013 einen Parkverstoß begangen zu haben. Deswegen wurde ihr von der zuständigen Behörde ein Verwarnungsgeldangebot übersandt. Nachdem die Fahrzeughalterin darauf nicht reagierte, erhielt sie einen Kostenbescheid, wonach sie die Verwaltungskosten zu tragen habe. Gegen diesen Kostenbescheid erhob sie Klage.

Keine Kostentragungspflicht wegen fehlender Anhörung der Fahrzeughalterin

Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin. Sie habe die Verwaltungskosten für den Parkverstoß nicht tragen müssen. Denn sie sei nicht gemäß § 25 a Abs. 2 StVG angehört worden. Insbesondere sei sie nicht auf die mögliche Halterhaftung nach § 25 a StVG hingewiesen worden. Ein Hinweis auf erheblich höhere Kosten genüge jedenfalls nicht.

Hinweispflicht zur Halterhaftung besteht

Nur wenn der Hinweis zur möglichen Halterhaftung in der Anhörung erfolgte, könne ein Fahrzeughalter entscheiden, ob er das günstigere Verwarnungsgeld akzeptiert. War er nicht der Fahrer bzw. ist die Fahrereigenschaft nicht nachweisbar und erfolgt der Hinweis auf die Halterhaftung nicht, könne der Fahrzeughalter sonst davon ausgehen, dass er nichts zu befürchten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)

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