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Die zuständige Behörde kann nur dann dem Fahrzeughalter die Verwaltungskosten für einen Parkverstoß auferlegen, wenn er zuvor angehört wurde und diese Anhörung auf seine Halterhaftung hingewiesen hat. Ein Hinweis auf sonst eintretende erheblich höhere Kosten genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Fahrzeughalterin wurde vorgeworfen im Juni 2013 einen
Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin. Sie habe die Verwaltungskosten für den
Nur wenn der Hinweis zur möglichen Halterhaftung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18148
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