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Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied einer
Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem Münchner, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem
Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Klage statt und verurteilte den Münchner es zu unterlassen, auf dem
Das Wohnungseigentumsgesetz berücksichtige den Umstand, dass die Mitglieder einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23172
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