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Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, ist der Eigentümer dennoch berechtigt, in diesem Ziergarten ein Trampolin aufzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz.
Laut
Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes
Die Klagepartei war der Meinung, dass ein "Ziergarten" eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das
Die Beklagten beriefen sich darauf, dass der Begriff "Ziergarten" als Gegensatz zu dem Begriff "Nutzgarten" zu sehen sei; letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Es handele sich um die normale und übliche
Das Amtsgericht München gab den Beklagten Recht. Das Gericht legte den Begriff des Ziergartens hingegen nicht dahingehend aus, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden sei und dass
Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25333
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