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Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 08.04.2016
69 C 41/15 -

Mieter eines Grundstücks dürfen im Garten Kinder-Spielhaus aufstellen

Vorliegen eines vertragsgemäßen Gebrauchs

Der Mieter eines Grundstücks ist berechtigt, im Garten ein Kinder-Spielhaus aufzustellen. Darin liegt kein vertragswidriger Gebrauch. Dem Vermieter steht somit kein Anspruch auf Beseitigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall errichtete die Mieterin eines Grundstücks im Garten für ihren Sohn ein Spielhaus. Die Vermieterin war damit hingegen nicht einverstanden und erhob Klage auf Beseitigung des Spielhauses.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses

Das Amtsgericht Flensburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses gemäß § 541 BGB zugestanden, da in der Errichtung des Hauses im Garten kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache gelegen habe. Eine solche Maßnahme sei nach dem Mietvertrag nicht verboten gewesen. Im Übrigen habe das Spielhaus keine unzulässige bauliche Veränderung des Gartens dargestellt und habe auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen überschritten. Vielmehr habe es sich um eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens gehandelt, die folgenlos wieder habe beseitigt werden können.

Pflicht zum Entfernen des Spielhauses nach Mietende

Die Mieterin sei aber verpflichtet, nach Mietende das Spielhaus zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen, so das Amtsgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/WuM 2016, 486/rb)

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