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Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014
481 C 12070/14 WEG -

Wohnungseigentümer darf Fenster nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft austauschen

Bauliche Veränderung der Außenfassade bedarf eines Beschlusses der Eigen­tümer­gemein­schaft

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Austausch von Fenstern - sofern die Eigen­tümer­gemein­schaft für den Außenanstrich zuständig ist - in der Regel Sache der Eigen­tümer­gemein­schaft ist.

Der Beklage des zugrunde liegenden Falls ist Inhaber von zwei Eigentumswohnungen im neunten und zwölften Stockwerk eines Mehrfamilienhauses in München. Ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft baute er im Jahr 2012 in der Wohnung im zwölften Stock die alten Holz-Alu-Fenster aus. Diese hatten keinen Mittelsteg, waren flächenbündig und alufarben. Er ließ weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg und ohne rahmen- und flächenbündige Ausführung einbauen. In Ziffer 2b der Gemeinschaftsordnung werden die Eigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung auch der Außenfenster verpflichtet, jedoch mit Ausnahme des Außenanstrichs, der Sache der Eigentümergemeinschaft sei. In V.5. der Gemeinschaftsordnung für das Gebäude steht: "Sofern in dieser Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf der Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder seine im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile - insbesondere die Farbe der außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstriche - nicht ändern.

Eigentümergemeinschaft verlangt Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem beklagten Eigentümer der Wohnung mit Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass er die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt. Der Eigentümer wiedersetzte sich diesem Verlangen und kündigte an, auch in seiner zweiten Wohnung im neunten Stockwerk die Fenster auszutauschen. Kurz darauf baute er auch in der zweiten Wohnung die gleichen Fenster wie in der Wohnung im zwölften Stock ein. Er ist der Meinung, dass der Austausch der Fenster nicht zu einer optischen Störung geführt hat. In der Wohnanlage sei keine einheitliche Fassadengestaltung vorhanden. Im Übrigen wäre der Rückbau der Fenster aufgrund der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit einem immensen technischen Aufwand verbunden, deswegen unverhältnismäßig und verstoße gegen Treu und Glauben. Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage gegen den Miteigentümer auf Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten.

Fenster nebst Rahmen stehen im Gemeinschaftseigentum

Das Amtsgericht München gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Die Fenster nebst Rahmen stünden zwingend im Gemeinschaftseigentum. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig sei. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der die baulichen Veränderungen genehmigt, läge nicht vor und sei auch nicht entbehrlich. Ein Beschluss wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn die Vorbefassung der Eigentümerversammlung dem Eigentümer ausnahmsweise unzumutbar sei, weil etwa im Einzelfall eindeutig und ohne weitere Prüfung feststehe, dass keinerlei Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ausgelöst würden, wie dies zum Beispiel bei einem Nagel oder Dübel in der Außenmauer des Hauses der Fall sein könne so das Gericht.

Beseitigungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich

Weist die Gemeinschaftsordnung - wie vorliegend in Ziffer V. 2 b) - die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, sei die vollständige Erneuerung der Fenster laut Gericht im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gelte dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich die einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen, so die Urteilsbegründung. Da der Eigentümer damit keinen Anspruch auf die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen hat, sei das Beseitigungsverlangen auch nicht rechtsmissbräuchlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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