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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums ist, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine
In der Teilungserklärung ist folgendes geregelt:
"§ 9 Veränderungen oder Verbesserungen
1.a) Bauliche Veränderungen, soweit sie [...] das Gemeinschaftseigentum betreffen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden. Hierdurch wird das einstimmige Beschlusserfordernis der Eigentümerversammlung ersetzt. [...]
2. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes -einschließlich Balkone- können nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden [...]."
Die Eigentümergemeinschaft verlangt von dem Ehepaar die Entfernung des Glashauses. Das Ehepaar war dagegen der Ansicht, dass das Gewächshaus keine
Das Amtsgericht München verurteilte das Ehepaar dazu, das Glashaus zu entfernen. Es handele sich dabei um eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24686
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