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Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller die für die Bewilligung maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Münchner
Als Begründung gab sie an, dass die Wohnung Mängel aufwiese. In der Nordwest-Ecke des Wohnzimmers sei im gesamten Bereich von der Decke bis zum Fußboden Schimmel vorhanden. Auch in der Küche fände sich Schimmel, der durch im Herbst neu eingebaute Fenster verursacht würde. Die Heizkörper in der Wohnung würden sich ohne ihr Zutun abkühlen bzw. auch bei vollem Aufdrehen des Ventils nicht warm werden, so dass es im Wohnzimmer kalt sei.
Während des Prozesses beantragte die
Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der behauptete Schimmel im Wohnzimmer überhaupt nicht vorhanden war. Das Fenster in der Küche stand in keinem Zusammenhang mit der Schimmelbildung. Dieser war zum einen schon vor Einbau des Fensters aufgetreten. Zum anderen hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die
Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die
Daraufhin verurteilte der Richter die
Eine solche Aufhebung ist gemäß § 124 Ziffer 1 ZPO möglich. Nachdem die Kosten für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15061
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